Terms and conditions
Please use the Download Link to get the Silicon Radars terms (only German version available)
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1.1 Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten in ihrer jeweils gültigen Fassung für alle Lieferungen und Dienstleistungen, die die Silicon Radar GmbH mit Sitz in Frankfurt (Oder) (“Silicon Radar”) gegenüber ihren Vertragspartnern erbringt oder von ihren Vertragspartnern erhält, mit Ausnahme solcher, für die die Anwendung der nachstehenden Geschäftsbedingungen ausdrücklich ausgeschlossen und abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen von Silicon Radar einbezogen worden sind, und sofern und soweit in dem jeweiligen Vertragsverhältnis nicht ausdrücklich etwas Abweichendes vereinbart wird. Für Lieferungen und Leistungen von Silicon Radar gelten die Besonderen Bestimmungen der §§ 2 bis 10 unter Lit. B, für solche an Silicon Radar die Besonderen Bestimmungen der §§ 11 bis 20 unter Lit. C. Für alle Fälle gelten die Sonstigen Bestimmungen der §§ 21 bis 24 unter Lit. D.
1.2 Diese Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von diesen Geschäftsbedingungen abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Vertragspartners erkennt Silicon Radar – auch ohne ausdrücklichen Widerspruch – nicht an, es sei denn, Silicon Radar hätte ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt. Diese Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn Silicon Radar in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Allgemeiner Geschäftsbedingungen des Vertragspartners die Leistung gegenüber dem Vertragspartners vorbehaltslos erbringt oder entgegengenommen wird. Enthalten diese Geschäftsbedingungen Regelungen, die nicht in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Vertragspartners enthalten sind, gelten die vorliegenden Geschäftsbedingungen.
1.3 Die Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte von Silicon Radar mit dem Vertragspartner, insbesondere auch in Bezug auf Ergänzungen und/oder Änderungen einer Bestellung, auch wenn dabei nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird.
1.4 Diese Geschäftsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern sowie juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 24 AGBG.
1.5 Mitarbeiter von Silicon Radar sind nicht berechtigt, von den in diesen Geschäftsbedingungen enthaltenen Bestimmungen abzuweichen. Mündliche Nebenabreden mit Mitarbeitern von Silicon Radar bedürfen daher zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch Silicon Radar.
B. Besondere Bedingungen für Lieferungen und Leistungen von Silicon Radar
2.1 Angebote von Silicon Radar sind stets freibleibend und unverbindlich, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nicht ausdrücklich etwas anderes ergibt.
2.2 An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behält sich Silicon Radar Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten, insbesondere wenn sie als “vertraulich” bezeichnet werden, nicht ohne ausdrückliche schriftliche Einwilligung von Silicon Radar zugänglich gemacht werden.
2.3 Der Vertragspartner ist an seine Aufträge, insbesondere Bestellungen vier (4) Wochen gebunden. Der Vertrag ist abgeschlossen, wenn Silicon Radar nach Erhalt eines Auftrags innerhalb dieser Frist entweder die Annahme des Auftrages schriftlich bestätigt oder die bestellten Vertragswaren ausliefert oder die bestellten Leistungen erbringt.
2.4 Technische und gestalterische Angaben und Beschreibungen in Prospekten, Katalogen und schriftlichen Unterlagen dienen, auch wenn sie dem Vertragspartner im Zusammenhang mit dem Angebot oder der Auftragsbestätigung zugänglich gemacht werden, lediglich der Beschreibung der Lieferungen und Leistungen von Silicon Radar. Ohne ausdrückliche schriftliche Zusicherung sind sie für Silicon Radar nicht verbindlich.
Abweichungen von den Angaben oder Beschreibungen im Zuge des technischen Fortschritts bleiben vorbehalten.
3.1 Lieferungen und Leistungen erfolgen auf der Grundlage der jeweils im Zeitpunkt der Auftragserteilung gültigen Preislisten.
3.2 Silicon Radar behält sich das Recht vor, bei Dauerschuldverhältnissen mit einer Laufzeit von mehr als sechs Monaten die Preise angemessen zu ändern, wenn Kostensenkungen oder Kostenerhöhungen, insbesondere aufgrund von Tarifabschlüssen, Zins- oder Materialpreissteigerungen eintreten; diese werden dem Vertragspartner auf Verlangen nachgewiesen.
3.3 Preise laut Preislisten verstehen sich unversichert ab Sitz von Silicon Radar zuzüglich der am Tag der Rechnungsstellung geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer sowie etwaiger sonstiger Spesen, wie z.B. Kosten für Verpackung, Fracht, Versicherungen oder Zoll.
3.4 Ein Abzug von Skonto ist nur bei einer entsprechenden ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung zulässig.
3.5 Nachgewiesene und angemessene anfallende Reise- und Übernachtungskosten, Verpflegungspauschalen bzw. angemessene Verpflegungskosten für Silicon Radar-Mitarbeiter als auch weitere Spesen, die Silicon Radar bei der Erbringung von Dienstleistungen gegenüber dem Vertragspartner entstehen, werden separat in Rechnung gestellt.
3.6 Wenn und soweit Silicon Radar aufgrund einer Mitteilung des Vertragspartners Arbeiten zur Beseitigung von Mängeln erbringt oder sonstige Aufwendungen in diesem Zusammenhang tätigt, ohne dass ein von Silicon Radar zu vertretender Mangel vorliegt, erstattet der Vertragspartner Silicon Radar die insoweit getätigten Aufwendungen.
4.1 Der Vertragspartner verpflichtet sich, unentgeltlich alle Voraussetzungen zu schaffen, die für die Durchführung der Lieferungen und Leistungen erforderlich sind, insbesondere
a) Stellung von Arbeitsräumen für Mitarbeiter von Silicon Radar sowie aller erforderlichen Arbeitsmittel in ausreichendemUmfang;
b) Einräumung ausreichender Rechenzeit mit notwendiger Priorität;
c) rechtzeitige Bereitstellung von zur Durchführung der Lieferungen und Leistungen notwendigen Informationen und – soweit Tests von Silicon Radar durchgeführt werden – von Testmitteln sowie Testdaten;
d) Stellung qualifizierter Mitarbeiter aus den betreffenden Fachbereichen zur Unterstützung von Silicon Radar;
e) Ermöglichung des rechtzeitigen Zugangs zu Räumlichkeiten des Bestellers im erforderlichen Umfang.
f) Einrichtung seiner Betriebsabläufe dergestalt, dass einer Entstehung von Schäden vorgebeugt oder eine Ausweitung von Schäden vermieden wird, unabhängig davon, wer für die Schadensentstehung verantwortlich ist.
4.2 Soweit für die Nutzung von von Silicon Radar zu liefernderSoftware zusätzliche Software erforderlich ist (Softwareumgebung, wie z. B. Betriebssysteme in der erforderlichen Version, Datenbanksoftware etc.), beschafft der Unternehmer diese auf eigene Kosten in einer kompatiblen und von Silicon Radar freigegebenen Version und installiert diese rechtzeitig.
4.3 Der Besteller sorgt in eigener Verantwortung für die Lieferungen und Leistungen von Silicon Radar notwendigen Einsatzbedingungen (insbesondere bauseitige Bedingungen, Stromversorgung, Räumlichkeit, Raumklimatisierung, Anschlüsse für Installation, technische Spezifikation, u.ä.).
5.1 Rechnungen für die Lieferung von Waren werden unmittelbar nach Auslieferung, Rechnungen für Leistungen unmittelbar nach Abschluss der Leistungserbringung gestellt und sind mit Zugang beim Vertragspartner ohne Abzug sofort zur Zahlung fällig. Ist unsicher, ab oder wann dem Vertragspartner die Rechnung zugegangen ist, tritt die Fälligkeit mit dem Empfang der Gegenleistung ein.
Kommt der Vertragspartner in Zahlungsverzug, so ist Silicon Radar vorbehaltlich der Geltendmachung eines höheren Zinssatzes aus einem anderen Rechtsgrund berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz gemäß DÜG (bzw. dem gültigen Nachfolgebasiszinssatz gemäß BGB) zu fordern. Dabei bleibt es Silicon Radar ebenso unbenommen, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen, wie dem Vertragspartner der Nachweis offensteht, dass Silicon Radar infolge des Zahlungsverzuges kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. § 353 HGB bleibt unberührt.
5.3 Gegen Zahlungsansprüche von Silicon Radar kann der Vertragspartner nur mit rechtskräftig festgestellten, unbestrittenen oder von Silicon Radar ausdrücklich anerkannten Gegenansprüchen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht (sowohl aus § 273 BGB als auch aus § 369 HGB) gegen Ansprüche von Silicon Radar kann der Vertragspartner nur geltend machen, wenn und soweit sein Gegenspruch auf demselben Rechtsverhältnis beruht und rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von Silicon Radar ausdrücklich anerkannt wurde bzw. auf einer groben Vertragsverletzung von Silicon Radar beruht.
5.4 Ungeachtet anderslautender Bestimmungen des Vertragspartners sind seine Zahlungen stets zunächst auf bestrittene, sodann auf unbestrittene und schließlich auf anerkannte Forderungen anzurechnen. Bei Forderungen gleicher Rangordnung sind Zahlungen zunächst auf die älteste Schuld anzurechnen.
6.1 Die von Silicon Radar genannten Termine und Fristen sind unverbindlich, sofern sie von Silicon Radar nicht ausdrücklich als verbindlich erklärt bzw. anerkannt wurden. Alle Mahnungen und Fristsetzungen des Vertragspartners bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
6.2 Die Einhaltung von Verpflichtungen durch Silicon Radar setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Vertragspartners voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
6.3 Wird die Verladung oder die Beförderung der Waren aus einem Grunde, den der Vertragspartner zu vertreten hat, verzögert, so ist Silicon Radar berechtigt, die Waren auf Kosten und Gefahr des Vertragspartners nach Ermessen einzulagern, alle zur Erhaltung der Waren für geeignet erachteten Maßnahmen zu treffen und die Waren als geliefert in Rechnung zu stellen. Dasselbe gilt, wenn dem Vertragspartner versandbereit gemeldete Waren nicht innerhalb von 10 Tagen von diesem abgerufen werden. Kommt der Vertragspartner aus sonstigen Gründen in Annahmeverzug oder verletzt er seine Mitwirkungspflichten, so ist Silicon Radar berechtigt, den ihr insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. In den vorgenannten Fällen geht auch die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Waren in dem Zeitpunkt auf den Vertragspartner über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät. Weitere Ansprüche von Silicon Radar bleiben vorbehalten.
6.4 Im Falle höherer Gewalt und sonstiger unvorhersehbarer, außergewöhnlicher und unverschuldeter Umstände – z.B. bei Streik, Aussperrung, Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebseinschränkungen, Betriebsstörungen, Mangel an Transportmitteln, behördlichen Maßnahmen, Unruhen usw. – verlängert sich die Lieferfrist von Silicon Radar entsprechend der Dauer solcher Ereignisse zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist, wenn Silicon Radar dadurch in der rechtzeitigen Erfüllung der Lieferverpflichtung behindert ist. Wird durch die genannten Umstände die Lieferung unmöglich oder unzumutbar, so wird Silicon Radar von der Lieferverpflichtung frei. Sofern die Lieferverzögerung länger als drei Monate dauert, ist der Vertragspartner berechtigt, von der Bestellung zurückzutreten.
7.1 Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nicht etwas anderesergibt, ist Lieferung ab Lager vereinbart.
7.2 Auf Verlangen des Vertragspartners und auf seine Kosten (insbesondere Transport- und Verladekosten) versendet Silicon Radar die Waren an einen anderen als den in § 6.1 bezeichneten Erfüllungsort. Auch für diesen Fall trägt der Vertragspartner die Gefahren des Transports.
7.3 Sofern der Vertragspartner es wünscht, wird Silicon Radar die Lieferung durch eine Transportversicherung eindecken. Die insoweit anfallenden zusätzlichen Kosten trägt der Vertragspartner.
7.4 Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsordnung werden nicht zurückgenommen. Der Vertragspartner ist verpflichtet, für eine ordnungsgemäße Entsorgung der Verpackungen auf eigene Kosten Sorge zu tragen.
8.1 Mit Überlassung von von Silicon Radar gelieferter Software (“Silicon Radar-Software”) einschließlich Dokumentation erwirbt der Vertragspartner, sofern nicht im Einzelfall etwas anderes bestimmt ist, eine einfache, nicht übertragbare und nichtausschließliche
Lizenz ohne das Recht zur Einräumung von Unterlizenzen ausschließlich zu deren bestimmungsgemäßen Gebrauch. Darüber hinaus ist der Vertragspartner vorbehaltlich der nachfolgenden Bestimmungen nicht berechtigt, die Silicon Radar-Software zu nutzen, insbesondere zu bearbeiten, zu arrangieren, anderweitig umzuarbeiten, zu verbreiten, zu vervielfältigen oder zu vermieten.
8.2 Der Vertragspartner ist nur berechtigt, die Silicon Radar-Software zu vervielfältigen, soweit die jeweilige Vervielfältigung für die bestimmungsgemäße Benutzung gemäß dieser Bestimmung sowie zu Sicherungszwecken notwendig ist; es darf jedoch grundsätzlich nur eine einzige Sicherungskopie angefertigt und aufbewahrt werden, die als solche der überlassenen Silicon Radar-Software zu kennzeichnen und mit dem der Programmdokumentation beiliegenden Herstelleraufkleber zu versehen ist. Darüber hinaus ist der Vertragspartner nicht berechtigt, die Silicon Radar-Software zu kopieren, zu disassemblieren oder disassemblieren zu lassen.
8.3 Der Vertragspartner darf ein ihm überlassenes Werkstück der Silicon Radar-Software nur mit folgenden Vorgaben veräußern, wobei ihm selbst keine Nutzungsrechte mehr zustehen:
a) Der Erwerber darf die Silicon Radar-Software im Rahmen einer einfachen, nicht übertragbaren und nichtausschließlichen Lizenz ohne das Recht zur Einräumung von Unterlizenzen ausschließlich zu deren bestimmungsgemäßen Gebrauch einsetzen.
b) Der Erwerber ist nur berechtigt, die Silicon Radar-Software zu vervielfältigen, soweit die jeweilige Vervielfältigung für die bestimmungsgemäße Benutzung gemäß dieser Bestimmung sowie zu Sicherungszwecken notwendig ist; es darf jedoch grundsätzlich nur eine einzige Sicherungskopie angefertigt und aufbewahrt werden, die als solche der überlassenen Silicon Radar-Software zu kennzeichnen und mit dem der Programmdokumentation beiliegenden Herstelleraufkleber zu versehen ist.
c) Der Erwerber darf das Werkstück der Silicon Radar-Software nur unter den Bedingungen dieses § 8.3 veräußern.
8.4 Weitergehende Rechte werden dem Vertragspartner nicht eingeräumt.
8.5 Verstößt der Vertragspartner gegen die vorstehenden Verpflichtungen, wird eine Vertragsstrafe in Höhe des dreifachen Listenpreises fällig. Darüber hinaus ist Silicon Radar berechtigt, den Vertrag fristlos aus wichtigem Grund zu kündigen. Die Verfolgung weitergehender Ansprüche, etwa nach dem Urheberrechtsgesetz, sowie insbesondere auch von sonstigen Schadensersatzansprüchen bleibt vorbehalten.
9.1 Von Silicon Radar an den Vertragspartner zu liefernde Waren bleiben bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Vertragspartner (einschließlich sämtlicher anerkannten Saldoforderungen aus einem etwaigen Kontokorrent) im Eigentum von Silicon Radar (“Vorbehaltsware”).
9.2 Der Vertragspartner ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, sie auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden zu versichern.
9.3 Der Vertragspartner ist berechtigt, solange er sich vertragsgemäß verhält, die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen. Bei vertragswidrigem Verhalten des Vertragspartners, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist Silicon Radar jedoch berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Vorbehaltsware durch Silicon Radar liegt kein Rücktritt vom jeweiligen Kaufvertrag, es sei denn, Silicon Radar hätte dies ausdrücklich schriftlich erklärt. In der Pfändung der Vorbehaltsware durch Silicon Radar liegt stets ein Rücktritt vom jeweiligen Kaufvertrag. Silicon Radar ist nach Rücknahme der Vorbehaltsware zu deren Verwertung befugt. Der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Vertragspartners – abzüglich angemessener Verwertungskosten -anzurechnen.
9.4 Der Vertragspartner tritt hiermit im voraus alle seine Forderungen aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware in Höhe der Verbindlichkeiten gegenüber Silicon Radar sicherungshalber an Silicon Radar ab. Die vom Vertragspartner im voraus abgetretenen Forderungen beziehen sich auch auf den anerkannten Saldo sowie im Falle der Insolvenz des Kunden auf den dann vorhandenen “kausalen” Saldo. Zur Einziehung der Forderungen bleibt der Vertragspartner auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis von Silicon Radar, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Silicon Radar wird jedoch von dieser Befugnis solange keinen Gebrauch machen, wie der Vertragspartner seinen Zahlungsverpflichtungen vollständig nachkommt, insbesondere nicht in Zahlungsverzug gerät, seine Zahlungen nicht einstellt und kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist. Ist dies aber der Fall, so kann Silicon Radar verlangen, dass der Vertragspartner die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und seinen Kunden die Abtretung mitteilt.
9.5 Verpfändungen und Sicherungsübereignungen der Vorbehaltsware durch den Vertragspartner sind unzulässig.
9.6 Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware oder im Falle des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Vertragspartners ist Silicon Radar unverzüglich zu benachrichtigen. Soweit ein Dritter, der die Vorbehaltsware gepfändet oder sonst in sie eingegriffen hat, nicht in der Lage ist, Silicon Radar die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Vertragspartner für den Silicon Radar daraus entstehenden Schaden.
9.7 Silicon Radar verpflichtet sich, auf Verlangen des Vertragspartners die Sicherheiten freizugeben, wenn und soweit der realisierbare Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten trifft Silicon Radar.
9.8 Scheitert die Vereinbarung des verlängerten erweiterten Eigentumsvorbehalts aufgrund widersprechender Allgemeiner Geschäftsbedingungen des Vertragspartners, wird diesem in jedem Fall nur bedingtes Eigentum an der Vorbehaltsware verschafft (einfacher Eigentumsvorbehalt). In diesem Fall ist jede Weiterveräußerung der Vorbehaltsware vor Entrichtung des Kaufpreises unzulässig. Die von Silicon Radar nach § 8.3 erteilte Einwilligung ist von der Abtretung der Forderungen aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware abhängig.
9.9 Silicon Radar kann Verbindlichkeiten des Vertragspartners gegenüber Dritten ablösen, wenn der Vertragspartner trotz Aufforderung durch Silicon Radar seinen Zahlungspflichten nicht nachkommt und hierdurch Rechte von Silicon Radar beeinträchtigt werden. Insoweit verzichtet der Vertragspartner auf sein Widerspruchsrecht gemäß § 267 Abs. 2 BGB. Der Vertragspartner ist verpflichtet, Silicon Radar die verauslagten Beträge unverzüglich zu erstatten.
10.1 Silicon Radar gewährleistet, dass die gelieferte Ware bei vertragsgemäßem Gebrauch die in der Anwenderdokumentation beschriebenen Spezifikationen, die keine Zusicherungen darstellen, erfüllt. Der Vertragspartner anerkennt, dass gelieferte Software eine erhebliche Komplexität aufweist und kleinere, nicht korrigierbare Abweichungen enthalten kann. Silicon Radar gewährleistet daher nicht, dass die Vertragswaren zu jeder Zeitfehler- und unterbrechungsfrei laufen. Eine Software, die im Sinne der Programmbeschreibung und der Bedienungsanleitung in ihren wesentlichen und überwiegenden Funktionen brauchbar ist, ist daher grundsätzlich vertragskonform. Nur darüber hinausgehende Funktionsstörungen (Abweichungen) können gewährleistungspflichtige Fehler darstellen.
10.2 Die Gewährleistungsregelung gemäß § 10.1 erstreckt sich auch auf die Waren, auf welchen Software geliefert wurde.
10.3 Der Vertragspartner hat die gelieferten Waren einschließlich der Anwenderdokumentation und ihre Verpackung unverzüglich bei Anlieferung nach den handelsüblichen Gepflogenheiten auf Mängel hin zu untersuchen. Die gelieferte Ware hat der Vertragspartner insbesondere im Hinblick auf die Vollständigkeit der Datenträger und der Anwenderdokumentation sowie der Funktionsfähigkeit grundlegender Programmfunktionen zu untersuchen.
10.4 Mängel, die bei der Untersuchung erkannt werden oder im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsgangs erkennbar waren, müssen gegenüber Silicon Radar unverzüglich schriftlich gerügt werden. Die Rüge muss so präzise sein, dass Silicon Radar aus ihrem Text nach Art und Umfang entnehmen kann, welcher Mangel für welche konkrete Lieferung gerügt wird.
10.5 Mängel, die im Rahmen der beschriebenen ordnungsgemäßen Untersuchung nicht feststellbar sind, müssen unverzüglich nach ihrer Entdeckung unter Einhaltung der dargelegten Rügeanforderungen gerügt werden.
10.6 Die Gewährleistung von Silicon Radar umfasst nicht die Beseitigung von Fehlern, die durch normalen Verschleiß, äußere Einflüsse, Bedienungsfehler, Modifikationen der Vertragswaren durch den Vertragspartner, Kunden oder Dritte oder unsachgemäße Behandlung bzw. unzweckmäßigen Einsatz entstehen.
10.7 Der Vertragspartner trägt die Beweislast dafür, dass Mängel weder insgesamt noch teilweise durch Änderungen, die der Vertragspartner ohne Zustimmung von Silicon Radar durchgeführt oder veranlasst hat, verursacht worden sind und dass die Mängelbeseitigung durch die Änderung nicht erschwert wird.
10.8 Bei fristgerechter und berechtigter Mängelrüge hat der Vertragspartner gegen Silicon Radar einen Anspruch auf Nachbesserung, die nach Wahl von Silicon Radar durch Fehlerbeseitigung, Ersatzlieferung (bei Software Überlassen eines neuen Programmstandes) oder dadurch erfolgt, dass Silicon Radar dem Vertragspartner Möglichkeiten aufzeigt, die Auswirkungen des Fehlers zu vermeiden. Der Vertragspartner unterstützt Silicon Radar bei der Nachbesserung in angemessenem und zumutbarem Umfang und gewährt Silicon Radar in diesem Zusammenhang insbesondere angemessene Zeit und Gelegenheit zur Durchführung der Nachbesserungsarbeiten. Schlägt die Nachbesserung endgültig fehl, ist der Vertragspartner nach seiner Wahl berechtigt, den Kaufvertrag rückgängig zu machen (Wandelung) oder die Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) zu verlangen. Die Haftung aufgrund Fehlens zugesicherter Eigenschaften bleibt hiervon unberührt.
10.9 Wird die vertragsgemäße Nutzung der Lieferungen und Leistungen durch Schutzrechte Dritter beeinträchtigt, so ist Silicon Radar in einem für den Vertragspartner zumutbaren Umfang berechtigt, nach Wahl von Silicon Radar entweder die vertraglichen Leistungen so abzuändern, dass keine Schutzrechtsverletzung mehr vorliegt, gleichwohl aber die vertraglichen Pflichten erfüllt sind, oder aber die Befugnis zu erwirken, dass die betreffenden Schutzrechte uneingeschränkt und ohne zusätzliche Kosten für den Besteller vertragsgemäß genutzt werden können.
10.10 Die Gewährleistungsfrist für gelieferte Waren beträgt zwei (2) Jahre. Die Frist beginnt mit Gefahrübergang.
10.11 Gewährleistungsansprüche gegen Silicon Radar stehen nur dem Vertragspartner zu und sind nicht abtretbar.
10.12 Die Mängeleinrede aus § 478 BGB ist ausgeschlossen, soweit von ihr nicht Mängel betroffen sind, über deren Berechtigung kein
Zweifel besteht.
10.13 Jede weitere Gewährleistung von Silicon Radar ist hiermit ausdrücklich ausgeschlossen. Dies gilt nicht für Ansprüche, die auf vorsätzlichem Verhalten von Silicon Radar beruhen.
10.14 Silicon Radar und der Vertragspartner haben einander unverzüglich schriftlich zu informieren, wenn Produkthaftungsansprüche gegen sie erhoben wurden. Die Abwehr von Produkthaftungsansprüchen obliegt allein Silicon Radar. Der Vertragspartner hat Silicon Radar hierbei nach besten Kräften zu unterstützen.
11.1 Nur schriftliche Bestellungen von Silicon Radar sind gültig und verbindlich. Mündliche Vereinbarungen bedürfen schriftlicher Bestätigung, um verbindlich zu sein. Bestellungen können auch durch Datenfernübertragung erfolgen.
11.2 An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen, Konzepten und sonstigen dem Lieferanten übermittelten Unterlagen behält sich Silicon Radar Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten, insbesondere wenn sie als vertraulich bezeichnet werden, nicht ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung Silicon Radar GmbH Stand: Juni 2010 Seite 4 von 6 zugänglich gemacht werden. Die Unterlagen sind ausschließlich zur Durchführung der Bestellung zu verwenden und Silicon Radar nach Abwicklung der Bestellung unaufgefordert zurückzugeben.
11.3 Wird eine Bestellung von Silicon Radar nicht ohne Änderungen innerhalb von zwei (2) Wochen nach ihrem Zugang von dem Vertragspartner schriftlich angenommen (Eingang der schriftlichen Bestätigung bei Silicon Radar), so ist Silicon Radar an die Bestellung nicht mehr gebunden.
11.4 An Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen behält sich Silicon Radar Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung von Silicon Radar nicht zugänglich gemacht werden. Sie sind ausschließlich für die Fertigung auf Grund unserer Bestellung zu verwenden; nach Abwicklung der Bestellung sind sie Silicon Radar unaufgefordert zurückzugeben. Dritten gegenüber sind sie geheim zu halten.
12.1 Der in der Bestellung ausgewiesene Preis ist bindend und, soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, ein Pauschalfestpreis, der
sämtliche Lieferungen und Leistungen des Vertragspartners in Bezug auf die Bestellung umfasst. Mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung schließt der Preis Lieferung “frei Haus”, einschließlich Verpackung ein.
12.2 Soweit aufgrund ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung abweichend von § 12.1 Arbeitsstunden und Material gesondert vergütet werden, erfolgt eine Vergütung nach Nachweis des betreffenden Aufwandes. Hierbei sind geleistete Arbeitsstunden durch Vorlage von von Silicon Radar abgezeichneter Stundenbelege nachzuweisen, sonstige Aufwendungen für Material durch Vorlage der entsprechenden Rechnungen.
12.3 Zusätzliche Leistungen, einschließlich solcher, die auf Änderungen der Bestellung beruhen, werden nur dann vergütet, wenn Silicon Radar hierzu einen ausdrücklichen schriftlichen Auftrag erteilt hat.
12.4 Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist im Preis enthalten.
12.5 Sollte der Vertragspartner in der Zeit zwischen Bestellung und Lieferung seine Preise ermäßigen und Konditionen verbessern, so gelten die am Tage der Lieferung gültigen Preise und Konditionen.
12.6 Rechnungen kann Silicon Radar nur bearbeiten, wenn diese – entsprechend den Vorgaben in der Bestellung von Silicon Radar – die dort ausgewiesene Bestellnummer angeben; für alle wegen Nichteinhaltung dieser Verpflichtung entstehenden Folgen, insbesondere Verzögerung und Kosten von Silicon Radar ist der Vertragspartner verantwortlich.
12.7 Silicon Radar bezahlt, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, den Kaufpreis innerhalb von vierzehn (14) Tagen, gerechnet ab Lieferung und Erhalt einer prüffähigen Rechnung, mit 2% Skonto oder innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungserhalt netto. Zahlungen sind auf die von Silicon Radar bestimmte Forderung anzurechnen. Bei Zahlungen ohne Tilgungsbestimmung ist der Vertragspartner zur Nachfrage
verpflichtet. Erfolgt auch auf Nachfrage bei Silicon Radar keine Tilgungsbestimmung, hat die Anrechnung auf die jeweils jüngste, von Silicon Radar als berechtigt anerkannte Forderung zu erfolgen.
12.8 Eine i.S.d. § 12.7 prüffähige Rechnung setzt insbesondere eine Aufgliederung der Rechnung entsprechend den Bestellpositionen bzw. der einzelnen Leistungsteile voraus. Bei einer Abrechnung gemäß § 12.2 sind Leistungen und Beträge pro Woche aufzuteilen und Durchschläge der von unseren zuständigen Mitarbeitern bestätigten Nachweise beizufügen.
12.9 Soweit Teilzahlungen vor Übergabe/Abnahme der Lieferungen und Leistungen vereinbart sind, hat der Vertragspartner Sicherheiten in Höhe der Teilzahlungen zu stellen. Vereinbarte Teilzahlungen werden frühestens nach Erhalt der Sicherheit fällig.
12.10 Die Stellung der Sicherheit erfolgt durch eine für Silicon Radar kostenfreie selbstschuldnerische, unbefristete Bürgschaft einer deutschen Bank, in der auf die Einreden der Vorausklage, Anfechtbarkeit und Aufrechenbarkeit gemäß §§ 768, 770, 771 verzichtet sein muss und die die Verpflichtung der Bank zur Zahlung auf erstes Anfordern enthält.
12.11 Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen Silicon Radar in gesetzlichem Umfang zu.
13.1 Die in der Bestellung angegebene Lieferzeit sowie sonstige vereinbarte Termine sind stets bindend. Selbstbelieferungsvorbehalte werden von Silicon Radar nicht akzeptiert.
13.2 Der Vertragspartner ist verpflichtet, Silicon Radar unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn Umstände eintreten oder ihm erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass die bedungene Lieferzeit bzw. sonstige vereinbarte Termine voraussichtlich nicht eingehalten werden können.
13.3 Im Falle des Lieferverzugs ist Silicon Radar berechtigt, pauschalierten Verzugsschaden in Höhe von 1% des Lieferwertes pro vollendete Woche zu verlangen, jedoch nicht mehr als 20%; weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben vorbehalten. Als von der Verzögerung betroffener Teil gilt der gesamte Leistungsumfang, der infolge des Verzugs nicht
bestimmungsgemäß verwendet werden kann. Dem Vertragspartner bleibt der Nachweis eines wesentlich niedrigerer Schadens ebenso wie Silicon Radar der Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten.
13.4 Von der Regelung des pauschalierten Schadensersatzes in §
13.3 allgemein unberührt bleiben weitergehende gesetzliche Ansprüche von Silicon Radar (insbesondere Schadensersatz wegen Nichterfüllung oder Rücktritt vom Vertrag).
14.1 Erfüllungsort für Zahlungen von Silicon Radar ist Frankfurt (Oder). Zahlungen erfolgen nach Wahl von Silicon Radar durch Übersenden von Verrechnungsschecks oder durch Überweisung auf Bank-/Postscheckkonto. Maßgebend für die fristgerechte Zahlung ist der Postabgabestempel bzw. der Überweisungstag.
14.2 Erfüllungsort für Lieferungen des Vertragspartners ist der Ort, an den er die Ware zu liefern hat.
15.1 Die Lieferung hat, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, frei Haus zu erfolgen. Die Gefahr geht damit erst mit Auslieferung der Ware auf Silicon Radar über.
15.2 Dem Vertragspartner steht es frei, Sendungen, die auf seine Gefahr reisen, auf eigene Kosten zu versichern; Kosten für Versicherungen sind von Silicon Radar nicht zu tragen.
15.3 Der Vertragspartner ist verpflichtet, auf allen Versandpapieren und Lieferscheinen exakt die Bestellnummer von Silicon Radar anzugeben; für alle wegen Nichteinhaltung dieser Verpflichtung entstehenden Folgen, insbesondere Verzögerung und Kosten von Silicon Radar ist der Vertragspartner verantwortlich.
16.1 Der Vertragspartner übergibt zusammen mit der gelieferten Ware die insbesondere für die Inbetriebnahme, den Betrieb, die Wartung, die Reparatur und die Verbindung mit anderen Systemen erforderlichen Unterlagen; dies umfasst bei Software auch eine Dokumentation, die es ermöglicht Schnittstellen zu anderen Programmen einzurichten.
16.2 Der Vertragspartner ist verpflichtet, die Waren ordnungsgemäß zu verpacken. Dabei ist Verpackungsmaterial aus umweltverträglichen Materialien zu verwenden. Sämtliche Verpackungsmaterialien sind auf Wunsch von Silicon Radar vom Vertragspartner unverzüglich und kostenlos zurückzunehmen. Eine Verpflichtung zur Rückgabe durch Silicon Radar besteht nicht. Für Verpackungsmaterial hat Silicon Radar keine Kosten zu tragen.
16.3 Der Vertragspartner ist verpflichtet, während der gewöhnlichen wirtschaftlichen Nutzungsdauer – mindestens aber für fünf (5) Jahre – Ersatzteile zu den Bedingungen des Hauptauftrags zu liefern. Dies gilt auch für sonstige Nachbestellungen.
17.1 Silicon Radar ist verpflichtet, die Ware innerhalb angemessener Frist auf etwaige Qualitäts- oder Quantitätsabweichungen zu prüfen; die Rüge ist rechtzeitig, sofern sie innerhalb einer Frist von fünf (5) Arbeitstagen nach Entdeckung beim Vertragspartner eingeht.
17.2 In jedem Fall hat der Vertragspartner seine Lieferungen und Leistungen so zu erbringen, dass sie die zugesicherten Eigenschaften haben und nicht mit Fehlern behaftet sind, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrage vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder mindern.
17.3 Die Lieferungen und Leistungen entsprechen den in der Bundesrepublik Deutschland zum Zeitpunkt der jeweiligen Ausführung anwendbaren Rechtsvorschriften, Regeln und Normen (insbesondere nach DIN) sowie den dem Vertragspartner bekannten oder durch Silicon Radar mitgeteilten Behördenauflagen.
17.4 Soweit Lieferungen und Leistungen nach Kenntnis des Vertragspartners zum Einsatz in Anlagen dienen, für die anlagenspezifische Vorschriften gelten (z.B. Kraftwerke, insbesondere Kernkraftwerke), sind diese einzuhalten.
17.5 Die Qualität der Lieferungen und Leistungen muss mindestens dem jeweiligen Stand der Technik entsprechen.
17.6 Die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche stehen Silicon Radar ungekürzt zu. Unabhängig davon ist Silicon Radar berechtigt, vom Vertragspartner nach Wahl von Silicon Radar Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung zu verlangen; in diesem Fall ist der Vertragspartner verpflichtet, alle zum Zweck der Mangelbeseitigung oder der Ersatzlieferung erforderlichen Aufwendungen zu tragen. Silicon Radar ist berechtigt, auf Kosten des Vertragspartners die Mangelbeseitigung selbst vorzunehmen, wenn der Vertragspartner mit der Beseitigung des
Mangels oder Gefahr in Verzug ist oder besondere Eilbedürftigkeit besteht. Schadensersatzansprüche bleiben ausdrücklich vorbehalten; dies gilt auch für Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung.
17.7 Die Gewährleistungsfrist beträgt zwei (2) Jahre, gerechnet ab Gefahrübergang. Hiervon unberührt bleiben gegebenenfalls bei
Dauerschuldverhältnissen (z.B. Hardware-Miete/- Wartung, Softwareüberlassung auf Zeit, Software-Pflege, etc.) während der gesamten Laufzeit der Verträge bestehende Pflichten des Vertragspartners zur Erhaltung des vertragsgemäßen Zustands. Sehen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Vertragspartners oder das Gesetz eine Gewährleistungsfrist vor, die länger als zwei (2) Jahre. ist, gilt eine solche
Gewährleistungsfrist als vereinbart. Gleiches gilt für den Fall, dass die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Vertragspartners eine über die Dauer einer längeren gesetzlichen Gewährleistungsfrist hinausgehende Gewährleistungsfrist vorsehen.
17.8 Der Ablauf der Gewährleistungsfrist ist mit Anzeige des Mangels durch Silicon Radar bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, da die Ware
wieder benutzbar ist, d.h. in Betrieb genommen werden kann.
17.9 Soweit eine Mängelbeseitigung vom Vertragspartner geschuldet wird, hat er Mängel unverzüglich nach Mängelanzeige auf eigene
Kosten zu beseitigen.
17.10 Zu den Mängelbeseitigungskosten gemäß § 17.9 zählen insbesondere die Kosten für Demontage, Verpackung, Transport
und Ersatzmontage, gegebenenfalls erforderliche neue Prüfungen sowie etwa von Silicon Radar erbrachte Beistellungen
17.11 Werden im Rahmen der Mangelbeseitigung einzelne Teile der Ware nachgebessert oder ersetzt, beginnt für die nachgebesserten bzw. ersetzten Teile die Gewährleistungsfrist gemäß § 17.3 neu zu laufen. Gleiches gilt bei einer Ersatzlieferung der Ware für die als Ersatz gelieferte Ware.
17.12 Der Vertragspartner sichert zu, dass alle übereigneten Gegenstände in seinem Alleineigentum stehen und dass keine anderweitigen Rechte Dritter entgegenstehen.
18.1 Soweit der Vertragspartner für einen Produktschaden verantwortlich ist, ist er verpflichtet, Silicon Radar insoweit von Schadensersatzansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet.
18.2 In diesem Rahmen ist der Vertragspartner auch verpflichtet, etwaige Aufwendungen gemäß §§ 683, 670 BGB sowie §§ 830, 840, 426 BGB zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer von Silicon Radar durchgeführten Rückrufaktion ergeben. Über Inhalt und Umfang der durchzuführenden Rückrufmaßnahmen wird Silicon Radar den Vertragspartner – soweit möglich und zumutbar – unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Die gesetzlichen Ansprüche bleiben unberührt.
18.3 Der Vertragspartner verpflichtet sich, eine ProdukthaftpflichtVersicherung mit einer Deckungssumme von DM 5 Mio. pro Personen-/Sachschaden – pauschal – zu unterhalten; stehen Silicon Radar weitergehende Schadensersatzansprüche zu, so bleiben diese unberührt.
18.4 Haftungsbeschränkungen und -ausschlüsse, insbesondere nach der Art des Verschuldens, des eingetretenen Schadens und/oder der Höhe nach werden von Silicon Radar grundsätzlich nicht akzeptiert. Etwaigen Bestimmungen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Vertragspartners wird hiermit ausdrücklich widersprochen.
19.1 Der Vertragspartner steht dafür ein, dass er hinsichtlich der Lieferungen und Leistungen über alle erforderlichen gewerblichen Schutzrechte, Urheberrechte, Leistungsschutzrechte nach § 1 UWG bzw. die entsprechenden Nutzungsrechte und sonstigen Rechte (im folgenden “Schutzrechte”) verfügt.
19.2 Der Vertragspartner steht dafür ein, dass im Zusammenhang mit seiner Lieferung keine Rechte Dritter innerhalb der Bundesrepublik Deutschland bzw. in solchen Ländern verletzt werden, in die Silicon Radar die Ware bekanntermaßen liefert.
19.3 Wird die vertragsgemäße Nutzung der Lieferungen und Leistungen durch Schutzrechte Dritter beeinträchtigt, so ist der Vertragspartner verpflichtet, nach Wahl von Silicon Radar entweder die vertraglichen Leistungen so abzuändern, dass keine Schutzrechtsverletzung mehr vorliegt, gleichwohl aber die vertraglichen Pflichten erfüllt sind, oder aber die Befugnis zu erwirken, dass die betreffenden Schutzrechte uneingeschränkt und ohne zusätzliche Kosten für Silicon Radar vertragsgemäß genutzt werden können. Im Übrigen stellt der Vertragspartner Silicon Radar von diesbezüglichen gegen Silicon Radar geltend gemachten Ansprüchen Dritter auf erstes Anfordern frei. Weitergehende Ansprüche von Silicon Radar bleiben unberührt.
19.4 Wird Silicon Radar von einem Dritten wegen einer Verletzung seiner Recht in Anspruch genommen, so ist der Vertragspartner verpflichtet, Silicon Radar auf erstes schriftliches Anfordern von diesen Ansprüchen vollumfänglich freizustellen.
19.5 Die Freistellungspflicht des Vertragspartners bezieht sich auf alle Schäden sowie Aufwendungen, die Silicon Radar aus oder im
Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten erwachsen.
20.1 Sofern Silicon Radar Teile beim Vertragspartner beistellt, behält Silicon Radar sich hieran das Eigentum vor. Verarbeitung oder Umbildung durch den Vertragspartner werden für Silicon Radar vorgenommen. Wird Vorbehaltsware von Silicon Radar mit anderen, Silicon Radar nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt Silicon Radar das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Sache zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.
20.2 Wird die von Silicon Radar beigestellte Sache mit anderen, Silicon Radar nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwirbt Silicon Radar das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltssache zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Vertragspartners als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Vertragspartner Silicon Radar anteilmäßig Miteigentum an der Hauptsache überträgt; der
Vertragspartner verwahrt das Alleineigentum oder das Miteigentum treuhänderisch für Silicon Radar.
20.3 Erweiterte oder verlängerte Eigentumsvorbehalte des Vertragspartners werden von Silicon Radar nicht akzeptiert. Diesen wird hiermit ausdrücklich widersprochen.
20.4 An Werkzeugen behält sich Silicon Radar das Eigentum vor; der Vertragspartner ist verpflichtet, die Werkzeuge ausschließlich für
die Herstellung der von Silicon Radar bestellten Waren einzusetzen. Der Vertragspartner ist verpflichtet, etwa erforderliche Wartungs- und Inspektionsarbeiten an den Werkzeugen auf eigene Kosten rechtzeitig durchzuführen. Etwaige Störfälle hat er Silicon Radar sofort anzuzeigen; unterlässt er dies schuldhaft, so schuldet der Vertragspartner Schadensersatz.
20.5 Der Vertragspartner ist verpflichtet, alle von Silicon Radar oder im Auftrag von Silicon Radar erhaltenen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen und Informationen strikt geheim zu halten. Dritten dürfen sie nur mit ausdrücklicher Zustimmung von Silicon Radar offengelegt werden. Der Vertragspartner wird solche Informationen nur solchen Arbeitnehmern und Beauftragten zugänglich machen, die mit der Erfüllung der Pflichten des Vertragspartners gegenüber Silicon Radar befasst sind und dazu unbedingt Kenntnis haben müssen. Der Vertragspartner wird insbesondere alle Informationen vertraulich behandeln, die ihm im Rahmen der Abwicklung des Vertragsverhältnisses zugänglich gemacht werden und von Silicon Radar verwendete Methoden und Verfahren betreffen. Der Vertragspartner verpflichtet sich außerdem, sämtliche ihm bei der Zusammenarbeit bekannt werdenden Geschäftsvorgänge von Silicon Radar sowie der mit Silicon Radar in Geschäftsbeziehung stehenden Firmen geheim zu halten, soweit nicht gesetzliche Vorschriften eine Offenlegung erfordern. Der Vertragspartner ist verpflichtet, durch ihm zumutbare Maßnahmen sicherzustellen, dass Unbefugte keinen
Zugriff auf solche Informationen, sei es in verkörperter oder elektronischer Form, haben.
20.6 Diese Geheimhaltungspflicht gemäß § 20.5 gilt über die Dauer des Vertrages hinaus; sie erlischt, wenn und soweit das Wissen allgemein bekannt geworden ist, ohne dass der Vertragspartner dies zu vertreten hätte. Subunternehmer sind entsprechend zu verpflichten.
Ereignisse von höherer Gewalt, welche außerhalb der Kontrolle der Parteien liegen, wie z. B. Feuer, Erdbeben, Explosion, politische Unruhen, Streiks, Aussperrungen, Krieg und sonstige unvermeidliche Maßnahmen oder sonstige unabwendbaren Ereignisse, lassen für die Zeit, insoweit sie durch diese Vorkommnisse beeinflusst werden, die Verpflichtungen der Parteien aus diesem Vertrag ruhen. Dies gilt auch, wenn diese Ereignisse zu einem Zeitpunkt eintreten, zu dem sich der betroffene Vertragspartner in Verzug befindet. Die Vertragspartner sind verpflichtet, im Rahmen des Zumutbaren unverzüglich die erforderlichen Informationen zu geben und ihre Verpflichtungen den veränderten Verhältnissen nach Treu und Glauben anzupassen.
22.1 Silicon Radar haftet nur auf Schadensersatz – gleich aus welchem Rechtsgrund – wenn der Schaden
a) durch schuldhafte Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht in einer das Erreichen des jeweiligen Vertragszwecks gefährdenden Weise verursacht worden ist oder
b) auf grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zurückzuführen ist. Voranstehendes gilt insbesondere auch für Ansprüche wegen Verschuldens bei Vertragsschluss, Verletzung von vertraglichen Nebenpflichten und für sonstige gesetzliche Ansprüche, einschließlich solcher aus der Produkthaftung gemäß § 823 BGB. Die Haftungsbeschränkung ist nicht auf die gesetzlich zwingenden Ansprüche gemäß §§ 1, 4
Produkthaftungsgesetz sowie auf Verletzungen von Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung von Silicon Radar oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung seiner gesetzlicher Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen, anwendbar. Die Haftungsbeschränkung gilt ferner nicht im Falle arglistigen Verhaltens sowie hinsichtlich einer eventuellen Haftung im Falle des Fehlens zugesicherter Eigenschaften.
22.2 Wenn Silicon Radar nach § 22.1 lit a) für die Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht haftet, ohne dass Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt, so ist die Haftung auf denjenigen Schadensumfang begrenzt, mit dessen Entstehen typischerweise gerechnet werden muß.22.3 Die Haftungsbeschränkung gemäß § 22.2 gilt auch für Schäden, die aufgrund von grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz von Mitarbeitern oder Beauftragten von Silicon Radar verursacht werden, die nicht Geschäftsführer oder leitende Angestellte von Silicon Radar sind.
22.4 In den Fällen der §§ 22.2 und 22.3 haftet Silicon Radar nicht für den Eintritt eines wirtschaftlichen Erfolgs (einschließlich nicht realisierter Einsparungen), mittelbare Schäden, Mangelfolgeschäden oder entgangenen Gewinn.
22.5 Für den Verlust von Daten und Programmen und deren Wiederherstellung haftet Silicon Radar ebenfalls nur nach den §
22.1 bis 22.4 und auch nur insoweit, als der Verlust nicht durch angemessene Vorsorgemaßnahmen des Vertragspartners, insbesondere die tägliche Anfertigung von Sicherungskopien aller Daten und Programme, vermeidbar gewesen wäre, d.h. beschränkt auf die Kosten der Wiedereingabe.
23.1 Wenn und soweit bei Dauerschuldverhältnissen eine Kündigung aus wichtigem Grund gesetzlich oder vertraglich vorgesehen ist,
gilt als wichtiger Grund zur Kündigung des Vertrages für Silicon Radar insbesondere:
a) wesentliche Verletzungen der Bestimmungen des Vertrages, wozu auch die Bedingungen gehören, die zum Vertragsinhalt geworden sind, namentlich solche über den eingeräumten Nutzungsumfang, d. h. Verletzungen der Silicon Radar und/oder dem Hersteller der Vertragssoftware zustehenden Schutzrechte durch den Vertragspartner;
b) Verzug des Vertragspartners mit mehr als zwei aufeinanderfolgenden Zahlungen;
c) Leistungsverweigerung des Vertragspartners;
d) Verzug des Vertragspartners mit seinen Liefer-, Leistungs oder Mängelbeseitigungspflichten um mehr als sechs (6)
Wochen;
e) Zahlungsunfähigkeit des Vertragspartners, Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über sein Vermögen oder Ablehnung eines Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse.
23.2 Die Kündigung bedarf der Schriftform.
23.3 Silicon Radar ist berechtigt, einen Vertrag mit einer Laufzeit von mehr als einem Jahr bzw. einer unbegrenzten Laufzeit frühestens nach zwölf (12) Monaten mit einer Frist von drei Monaten mit dem Ziel einer allgemeinen Neuregelung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu kündigen. Davon unberührt bleiben anderweitige Kündigungsmöglichkeiten zugunsten von Silicon Radar aus Vertrag oder Gesetz.
24.1 Alle Vereinbarungen, die zwischen Silicon Radar und dem Vertragspartner zur Ausführung des Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niederzulegen.
24.2 Auf sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen Silicon Radar und dem Vertragspartner findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss seines Kollisionsrechts und des UN-Kaufrechts Anwendung.
24.3 Sofern der Vertragspartner Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, gilt für sämtlicheStreitigkeiten, die im Rahmen der Abwicklung des Vertragsverhältnisses zwischen dem Vertragspartner und Silicon Radar entstehen, Berlin als Gerichtsstand vereinbart.
24.4 Für sämtliche Verpflichtungen aus dem Rechtsverhältnis zwischen Silicon Radar und seinen Vertragspartnern – soweit dieser Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlichrechtliches Sondervermögen ist – gilt der Geschäftssitz von Silicon Radar als Erfüllungsort vereinbart.
24.5 Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam bzw. undurchführbar sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht. Die Vertragspartner verpflichten sich jedoch in einem derartigen Fall, die unwirksame bzw. undurchführbare Bestimmung durch eine ihrem wirtschaftlichen Ergebnis gleichkommende wirksame und durchführbare Bestimmung zu ersetzen. Dasselbe gilt für etwaige Lücken im Vertrag.